Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Stadtweg III“
Die Satzung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kümmersbruck hat am 10.01.2023 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Stadtweg III“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplanes ist im Plan ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich hat eine Gesamtfläche von ca. 2,0 ha.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Stadtweg III tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Gemeinde Kümmersbruck, Schulstr. 37, Zimmer Nr. 34 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung des in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängel nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.