B-Plangebiet Primus Solar

PV Park Primus

B-Plangebiet Primus Solar

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Solarpark Primus“ und Änderung des Flächennutzungsplan im Parallelverfahren

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kümmersbruck hat am 05.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Primus Solar“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplanes ist im Plan ersichtlich. Er hat eine Gesamtfläche von ca. 11,28 ha. 

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 07.02.2023 maßgebend.

 

Der Bebauungsplan „Primus Solar“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (und dem Grünordnungsplan), sowie die Änderung des Flächennutzungsplans können im Rathaus der Gemeinde Kümmersbruck, Schulstr. 37, Zimmer Nr. 34 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist er unter folgendem Link elektronisch abrufbar:

Link zu den Unterlagen

 

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung des in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängel nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

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