Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.07.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ENMAG“ sowie die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Parallelverfahren beschlossen.
Die Planung umfasst die Flurstücke 2108, 2109 TF, 2110, 2111, 2112/2, 1206/2 der Gemarkung Gärmersdorf. Das gesamte Plangebiet hat einen Umfang von ca. 4,6 ha. Die Fläche ist in der Abbildung unten dargestellt.
Ziel der Planung ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den genannten Flurstücken. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Die Planung dient der Deckung des Bedarfs an Flächen zur Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik). Der Bebauungsplan soll ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaik gem. § 11 BauNVO ausweisen, der Flächennutzungs- und Landschaftsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert. Die Vorentwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung und die jeweilige Begründung liegen im Rathaus der Gemeinde Kümmersbruck, Schulstraße 37, 92245 Kümmersbruck vom 22.11.2023 bis 22.12.2023 während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Vorentwurfsunterlagen sind auch unter diesem Link zu den Unterlagen Vorentwurf vBPlan ENMAG veröffentlicht.
Die Planunterlagen werden durch das, von der Firma ENMAG Verwaltung GmbH beauftragte, Planungsbüro RF Ingenieurberatung GmbH, Windpaißing 8, 92507 Nabburg, erstellt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt. Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Es sind die aktuellen Bestimmungen zu Corona-Maßnahmen der Gemeindeverwaltung zu beachten.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei den Sachbearbeitern im Bauamt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach §47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.